Die Satzung des Heimatvereins Gaußig e. V.

§ 1 Name. Sitz. Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Heimatverein Gaußig". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Heimatverein Gaußig e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gaußig im Kreis Bautzen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Heimatgestaltung und Traditionspflege.
Aus diesen Gründen verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen in seinen turnusmäßigen Beratungen.
(4) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung des Aufnahmegesuchs mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der dritten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der dritten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge beinhalten sowohl Geldbeträge als auch Arbeitsleistungen - siehe Beitragsordnung.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung für den folgenden Geschäftsjahreszeitraum festgelegt. Den Mitgliedern wird Gelegenheit gegeben, die Gesamtheit ihrer Beiträge in finanzieller Form oder als Arbeitsleistung abzugelten. Die Verrechnungsgröße wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung der Beiträge ausgeschlossen. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag mit Begründung ernannt.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 8 der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und den beiden 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften bei einem Geschäftswert von mehr als 250,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzender und beiden 2. Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) 1 Beisitzer.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage des Jahresplanes (Arbeitsplan)
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
(1) Diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Eine Abwahl des Vorstandes ist nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Gesamtmitglieder in einer Gesamtmitgliederversammlung möglich. Dazu müssen mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl zur nächsten Gesamtmitgliederversammlung.

§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der 6 Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des versammlungsführenden 2. Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind mindestens viermal jährlich durchzuführen.
(3) Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Eine Rechenschaftslegung über den Inhalt der Vorstandssitzungen erfolgt zu jeder Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Bestätigung der Rechenschaft des Vorstandes und der Revisionskommission,
4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe der Gründe auf 1/3 der Mitglieder schriftlich einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
(7) Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung bedürfen der Zustimmung von einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollieren
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
Von der Versammlung werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Diese überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur.
(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.01.2011 beschlossen.

Vorsitzender              Versammlungsleiter                    Protokollführer


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